Statuten der ZUF

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Zürcher Unterland für gerechte Fluglärmverteilung (ZUF)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Er ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Der Sitz ist Bülach.

2. Zweck

Der Verein setzt sich dafür ein,

  • dass der Fluglärm und andere Emissionen, die durch den Betrieb des Flughafens entstehen, eingeschränkt werden und
  • dass die Belastung durch Fluglärm und andere Emissionen, die durch den Betrieb des Flughafens entstehen, in gerechter Weise verteilt wird.

Der Verein vertritt dabei die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner der nördlich des Flughafens gelegenen Gemeinden, aber auch aller anderen betroffenen Gemeinden.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche (Einzelmitglieder) und juristische Personen (Kollektivmitglieder) werden, welche die Vereinsziele unterstützen. Lebensgemeinschaften von mindestens zwei stimmberechtigten Einzelmitgliedern gelten als Familien- bzw. Paarmitglieder.

  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Vereinszielen zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder können den Entscheid zuhanden der nächsten Generalversammlung anfechten.

4. Organe

Die Organe sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

5. Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über das Jahresbudget
  • Festsetzung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben
  • Behandlung von Rekursen und Anträgen
  • Revision der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Jedes Einzel- oder Kollektivmitglied hat eine Stimme. Familien und Paare verfügen über eine Stimme pro zahlendem Mitglied. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern einschliesslich des Präsidenten/der Präsidentin. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Personen sind wieder wählbar.Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin und eines Vorstandsmitglieds.

7. Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Sie haben die Überprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten und ihr Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnung zu stellen.

8. Finanzen

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag von:

  • Fr. 30.- für Einzelmitglieder
  • Fr. 25.- pro stimmberechtigtes Mitglied bei Familien- oder Paarmitgliedschaften

Kollektivmitglieder können zwischen folgenden Beitragsformen frei wählen:

  • Fr. 100.- pauschal
  • Fr. 1.- pro eigenem Mitglied

Die gewählte Variante ist bei der Anmeldung, ihre Änderung auf des nächste Kalenderjahr anzukündigen.

Der Verein kann Spenden von Mitgliedern und dritten Personen entgegennehmen. Durch eigene Aktivitäten kann der Verein weitere Einnahmen erzielen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das Budget wird vom Vorstand entworfen und der Generalversammlung vorgelegt.

9. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit sie den in Ziff. 8 genannten Mitgliederbeitrag übersteigt

10. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Generalversammlung beschliesst, welchen verwandten Bestrebungen ein allfällig vorhandenes Vermögen zufallen soll.

11. Allgemeines

So weit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, sind diejenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches massgebend.

Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung vom 26. April 2002 angenommen und von der Generalversammlung vom 19. Mai 2003 und 18. Mai 2006 abgeändert worden.

Bülach, den 18. Mai 2006. Die Generalversammlung.

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