Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Immissionen

Auszug: Art. 2 Reduktionsziel

1 Die CO2-Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Energieträger sind bis zum Jahr 2010 gegenüber 1990 gesamthaft um 10 Prozent zu vermindern. Massgebend für die Erreichung dieses Ziels ist der Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012.

2 Die Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe sind gesamthaft um 15 Prozent und die Emissionen aus fossilen Treibstoffen (ohne Flugtreibstoffe für internationale Flüge) sind gesamthaft um 8 Prozent zu vermindern.

3 Der Bundesrat setzt sich für eine Begrenzung der Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge ein und regelt sie im Rahmen internationaler Abkommen.

4 Die Gesamtmenge der Emissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz für die energetische Nutzung in Verkehr gebrachten fossilen Energieträger.

5 Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen Ziele für einzelne Bereiche der Volkswirtschaft festlegen.

6 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach dem Jahr 2010. Dazu hört er vorgängig die interessierten Kreise an.

7 Verminderungen der Emissionen, die im Ausland erzielt und von der Schweiz oder von in der Schweiz ansässigen Unternehmen finanziert wurden, kann der Bundesrat bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen. Er regelt die Anforderungen und berücksichtigt dabei international anerkannte Kriterien.

Kommentar:

Unbeschränktes Wachstum für den Flughafen Zürich widerspricht dem CO2-Gesetz. Unterstützen Sie darum die Flughafeninitiative, welche den Regierungsrat beauftragt, sich beim Bund für eine vernünftige Plafonierung der Flugbewegungen einzusetzen und so dem CO2-Gesetz Nachdruck zu verleihen.

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